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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten – StBAPO

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2022, 1934 - 1935)

Bildungseinrichtung

I.
Teilbeurteilung der Leistungen

von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
Finanzamt

im zweiten Teilabschnitt

der fachtheoretischen Ausbildung

Fach Notenpunktzahl
der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

II.
2
3Abschließende Beurteilung der Leistungen

von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
Finanzamt

in der fachtheoretischen Ausbildung

Durchschnittsnotenpunktzahl
der fachtheoretischen Ausbildung im
Dauer des Abschnitts in Monaten
ersten Teilabschnitt x 3 =
zweiten Teilabschnitt x 5 =
: 8
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note
(§12 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:
Ort, Datum Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung Vor- und Familienname der beurteilten Person
Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25